Patentverletzungsanalyse Mobile 2.0
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Eine Analyse ist eine systematische Untersuchung der ersten und wichtigsten unabhängigen Anspruches, bei dem das untersuchte erste und wichtigste unabhängige Anspruchspunkt in seine Bestandteile in die 7 Verfahrensschritte, Merkmale oder wesentliche Elemente zerlegt wird und diese anschließend geordnet, untersucht, verglichen mit den Vorgängen an den drahtlosen Internet Zugangspunkten an den öffentlichen drahtlosen lokalen Zugangspunkten der Patentverletzer ausgewertet werden. Dabei dürfen die Vernetzung der einzelnen Elemente und deren Integration nicht außer Acht gelassen werden.
Das Patentgesetz § 10 Absatz (1) besagt:
Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungbereich dieses Gesetzes (in Deutschland) anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
Hier in dem folgenden zweispaltigen Vergleich kann es anschliessend von jedermann ganz genau festgestellt werden, dass in dem Form der drahtlosen öffentlichen Zugangspunkten es werden Mittel für unberechtigte Benutzer zur Benutzung überlassen, welche nicht nur eine einzige sondern alle sieben wesentliche Elemente der Erfindung beziehen und dadurch den Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung ermöglichen.
Mit der einfache Kontrolle der Datenverkehr, Ports und Protokolle bzw. von den Benutzer benutzten Diensten an den Hotspots könnten die Internet Zugangspunkt Betreiber mit Hilfe ihre Telecommunication Service Provider Partner relative leicht verhindern dass die mittelbare Patentverletzungen an ihren Hotspots bzw. Internet-Zugangspunkten stattfinden würden, aber es wird in der Regel nicht darauf geachtet, obwohl es in § 1004 BGB ganz genau geregelt ist und unter Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ist genau beschrieben, dass
(1) "Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen."
Vorsätzliche Patentverletzung
Eine Patentverletzung kann, im Fall der sogenannten vorsätzlichen Patentverletzung, strafbar sein. Ein Vorsatz liegt vor, wenn der Verletzer bewußt und gewollt das Patent verletzt hat, wobei jedoch ein sogenannter bedingter Vorsatz ausreicht. Von einem bedingten Vorsatz spricht man, wenn die Patentverletzung nicht direktes Ziel des Handels war, aber die Patentverletzung vom Verletzer für möglich gehalten wurde und der Verletzer sich mit der Patentverletzung so zu sagen als notwendiges Übel abgefunden hat.
In derartigen Fällen kann die Patentverletzung mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden. Soweit hier der Patentverletzer gewerbsmäßig handelt, droht ihm eine Strafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Das gewerbsmäßige Handeln hat bei der Patentverletzung einen weiteren Nachteil. In diesem Fall ermittelt die Staatsanwaltschaft nämlich von Amts wegen und nicht bloß auf Antrag des Patentinhabers. Bei bestehen eines Patentes dürfte man als Dritter das Produkt weder importieren, noch verkaufen, zur Benutzung anbieten, besitzen oder sonst in den Verkehr bringen.
Das Patentgesetz § 10 Absatz (1) besagt:
Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungbereich dieses Gesetzes (in Deutschland) anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
Hier in dem folgenden zweispaltigen Vergleich kann es anschliessend von jedermann ganz genau festgestellt werden, dass in dem Form der drahtlosen öffentlichen Zugangspunkten es werden Mittel für unberechtigte Benutzer zur Benutzung überlassen, welche nicht nur eine einzige sondern alle sieben wesentliche Elemente der Erfindung beziehen und dadurch den Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung ermöglichen.
Mit der einfache Kontrolle der Datenverkehr, Ports und Protokolle bzw. von den Benutzer benutzten Diensten an den Hotspots könnten die Internet Zugangspunkt Betreiber mit Hilfe ihre Telecommunication Service Provider Partner relative leicht verhindern dass die mittelbare Patentverletzungen an ihren Hotspots bzw. Internet-Zugangspunkten stattfinden würden, aber es wird in der Regel nicht darauf geachtet, obwohl es in § 1004 BGB ganz genau geregelt ist und unter Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ist genau beschrieben, dass
(1) "Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen."
Vorsätzliche Patentverletzung
Eine Patentverletzung kann, im Fall der sogenannten vorsätzlichen Patentverletzung, strafbar sein. Ein Vorsatz liegt vor, wenn der Verletzer bewußt und gewollt das Patent verletzt hat, wobei jedoch ein sogenannter bedingter Vorsatz ausreicht. Von einem bedingten Vorsatz spricht man, wenn die Patentverletzung nicht direktes Ziel des Handels war, aber die Patentverletzung vom Verletzer für möglich gehalten wurde und der Verletzer sich mit der Patentverletzung so zu sagen als notwendiges Übel abgefunden hat.
In derartigen Fällen kann die Patentverletzung mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden. Soweit hier der Patentverletzer gewerbsmäßig handelt, droht ihm eine Strafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Das gewerbsmäßige Handeln hat bei der Patentverletzung einen weiteren Nachteil. In diesem Fall ermittelt die Staatsanwaltschaft nämlich von Amts wegen und nicht bloß auf Antrag des Patentinhabers. Bei bestehen eines Patentes dürfte man als Dritter das Produkt weder importieren, noch verkaufen, zur Benutzung anbieten, besitzen oder sonst in den Verkehr bringen.
AMTS ist Mobile 2.0 Alternative Mobile Telecommunication System statt UMTS
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VERFAHREN FÜR EIN ALTERNATIVES MOBILFUNK SYSTEM UND -DIENSTLEISTUNGEN
Anspruch 1. Alternativ Mobil Telekommunikations- System um damit ein elektronische Bestellung und Bedienung unterstützendes, automatisiertes Telekommunikation System zu verwirklichen, bei dem drahtlose Telekommunikations-Endgeräte (CTT) zur lokalen Nutzung mit mindestens einer Basisstation über ein lokales Netzwerk LAN kommunizieren, bei dem die mindestens eine Basisstation über eine Telekommunikationsleitung mit einem Telekommunikationsanbieter verbunden ist, um Dienste des Internets zu nutzen, bei dem das jeweilige drahtlose Telekommunikationsendgerät (CTT) vor der Kommunikation an der Basisstation angemeldet wird, bei dem für einen nicht in dem Lokalen Netzwerk (LAN) registrierten Benutzer ein elektronisches Kauf-, Bestell oder Bedienverfahren abgewickelt wird, wenn der fremde Benutzer sich mit seinem drahtlosen Telekommunikationsendgerät (CTT) in das lokale Netzwerk (LAN) eines Anbieters einbucht und einen bidirektionalen Kommunikationskanal bekommt, bei dem das lokale Netzwerk (LAN) für den fremden Benutzer geöffnet wird und er einen digitalen Zugriff bekommt, bei dem der Benutzer mit seinem Telekommunikationsendgerät (CTT) eine Ware oder Dienstleistung bestellt und den zu zahlenden Preis mittels eines über das lokale Netzwerk (LAN) Benutzerabhängig geführten Kontos bezahlt oder abbuchen abrechnen lässt, bei dem die Ware oder Dienstleistung anschliessend entweder über einen Automaten oder oder mit persönlichen Diensten zugestellt bzw. ausgehändigt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Benutzer über das Internet ein Zeichen oder Signal schickt für den Internet-Service-Provider oder beliebige andere Telekommunikationsprovider in dem er die gewünschte ein oder mehrere Telefonnummern oder andere beliebige Identifikationsmerkmale angibt, mit welche er verbunden werden möchte, weiterhin auch automatisch oder manuell seine Erreichbarkeit mitteilt und der Provider die gewünschte Verbindung entweder paketvermittelt VoIP oder leitungsvermittelt durchführt und dem Teilnehmer die Verbindungen, Anrufe weiterleitet. |
In dem Oberbegriff es werden die technische Umstände, Voraussetzungen, Gegebenheiten beschrieben besprochen, damit ein Alternativ vorgeschlagene Mobilfunksystem nicht mehr über die Mobilfunk-sendetürme und Mobilfunknetze der Mobilfunk- Netzbetreiber, sondern über die Festnetze und drahtlose AP Access-Points bzw. Zugangspunkte der Teinehmende Benutzer mobil telefonieren kann, in dem die Teilnehmer mit ihren CTT (Cordless Telecom Terminals) im Falle Apples (iPods, iPhones, iPads) oder Google (Android) Endgeräte sich an den lokalen Zugangspunkte Basisstationen angemeldet werden, welche Basisstationen über ein Telekommunikationsleitung mit eine Telekommunikationsanbieter (wie zum Beispiel Skype) verbunden sind und für die Benutzer ein elektronisches Kauf-, Bestell oder Bedienverfahren abgewickelt wird, wenn der fremde Benutzer mit sein drahtlosen Telekommunikationsendgerät im Falle eines Apple (iPods, iPhones, iPads) oder Google (Android) Endgerätes sich eingebucht und ein bidirektionales Kommunikationskanal bekommt, bei dem für im Falle eines Apples (iPods, iPhones, iPads) oder Google (Android) Endgerätes das lokale Netzwerk geöffnet wird und die Benutzer über den digitalen Zugriff mit ihren Apples Endgeräte (iPods, iPhones, iPads) eine Ware oder Dienstleistung bestellt und den zu zahlenden Preis über das lokale Netzwerk zum Beispiel bei Skype geführte Konto bezahlt oder abbuchen lässt, bei dem eine gekaufte Ware oder Dienstleistung über einen Automaten (SkypeOut Selling Server bzw. AAA Authentication Authorisation Accountung Server von Skype) zugestellt bzw. ausgehändigt wird
dadurch gekennzeichnet, dass der Benutzer über das Internet mit sein Apple Endgeräte (iPods, iPhones, iPads) ein Zeichen oder Signal schickt für den Internet-Service-Provider oder beliebige andere Telekommunikationsprovider (wie Skype FaceTime beliebige VoIP Provider etc..) in dem er die gewünschte ein oder mehrere Telefonnummern oder andere beliebige Identifikationsmerkmale angibt, mit welche er verbunden werden möchte, weiterhin auch automatisch oder manuell seine Erreichbarkeit mitteilt und der Provider die gewünschte Verbindung entweder paketvermittelt VoIP oder leitungsvermittelt durchführt und dem Teilnehmer die Verbindungen, Anrufe weiterleitet. In dem Kennzeichnenden Teil steht genau beschrieben was der Benutzer machen muss um eine erfindungsgenässe Verbindung aufbauen und ein VoIP over WLAN Verbindung und oder eine Bestellung, Bezahlung durchführen zu können. Dazu sind die Benutzer der erwähnten Endgeräte von Apple in der Lage unsere Ansprüche zu verletzen. |
Patentverletzung
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Da es bei der Erfindung "Verfahren für ein Alternatives Mobilfunksystem und Dienstleistungen" offensichtlich um ein Paradigmenwechsel in der Welt der Telekommunikation bzw. um eine essentielle Grundsatzerfindung handelt es kann jeder auch weniger fachmänisch ausgebildete Aussenseiter relative leicht feststellen ob auf die alte oder neue Art ein Telefongespräch über die
oder über unsere viel umweltfreundliche und energieschonende kürzere lokale drahtlose Schnittstellen
- GSM und UMTS Mobiltelefone
- Sendetürme der Mobilfunknetzbetreiber und
- von den Mobilfunknetzbetreiber gebaute private Netze Standleitungen und Mietleitungen und Vermittlungszentralen verbunden abgewickelt und auf die alte bekannte gewöhnliche Global Mobile Art telefoniert wird
oder über unsere viel umweltfreundliche und energieschonende kürzere lokale drahtlose Schnittstellen
- mit drahtlose WLAN Endgeräten
- über die lokale drahtlose Zugangspunkte in wenige Meter verbunden über die
- öffentliche Telefonnetze und nicht über die private Mietleitungen, Standleitungen und Vermittlungszentralen verbunden, abgewickelt und auf die neue erfindungsgemäße Alternative Local Mobile Art telefoniert wird.